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Energieanbieter Strom

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Sammelverfahren gegen Energieanbieter – Strompreise


Seit Ende 2021 sind erhebliche Anstiege der Großhandelspreise für Energie zu beobachten. Der russisch-ukrainische Konflikt hat diese Entwicklung zusätzlich verstärkt. Für August 2022 zeigen Analysen eine Steigerung des Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) um 12,8 % im Vergleich zum Vormonat. Im Vergleich zum August 2021 ist der ÖSPI sogar um 247 % gestiegen.

Bei Strompreisen wird zwischen dem Grundpreis und dem Arbeitspreis unterschieden. Der Grundpreis ist eine verbrauchsunabhängige Gebühr, die monatlich für den Stromanschluss eines Kunden berechnet wird. Der Arbeitspreis bezieht sich auf den Preis pro verbrauchte Kilowattstunde Strom.

Einige Energieanbieter verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannte „Wertsicherungsklauseln“, die den Arbeitspreis nicht an die tatsächlichen Beschaffungskosten koppeln. Stattdessen erfolgt die Preisgestaltung anhand eines Indexes (z.B. ÖSPI), der jedoch die tatsächlichen Preisbildungsmechanismen oft nicht genau widerspiegelt.

Konsumenten stehen hier häufig vor einem übermächtigen Gegner. Viele schrecken vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zurück, da sie das finanzielle Risiko nicht tragen können oder wollen. Doch Erfolgschancen sollten nicht an den Kosten scheitern! Anwaltskanzleien und Prozesskostenfinanzierer beobachten daher die Entwicklung genau.

Von Interessenten eingereichte Fälle werden erfasst, kategorisiert und einer Vorprüfung unterzogen. Wenn ein Fall zur Prozessfinanzierung übernommen wird, tragen die Prozesskostenfinanzierer das gesamte Kostenrisiko (einschließlich Anwalts-, Gerichts-, Gutachter- und gegnerischer Kosten) auf Basis eines Prozessfinanzierungsvertrages. Nur im Erfolgsfall erhalten sie einen vereinbarten Anteil am erstrittenen Vermögensvorteil.

Prozesskostenfinanzierer übernehmen jedoch keine Verpflichtung zur Führung von Prozessen, und es werden keine Prozessgarantien oder Haftungen für den Erfolg übernommen. Sie agieren nicht als Rechtsanwälte oder Steuerberater. Für die rechtzeitige und fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen ist der Betroffene selbst verantwortlich.

Wird ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen, können berechtigte Ansprüche risikolos, sicher und kompetent durchgesetzt werden.

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Bei potenziellen Ansprüchen erfolgt die Weiterleitung an einen Rechtsexperten. Nach einer positiven Ersteinschätzung vermitteln wir dich an einen Prozesskostenfinanzierer, der derzeit dieses Sammelverfahren durchführt.

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 Im Erfolgsfall erhältst du die Schadenssumme zurück. Ein Erfolgshonorar, das sich am erstrittenen Betrag orientiert, wird nur im Gewinnfall fällig und du bist über alle Konditionen vorab informiert.

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Rechtliche Basis
Rechtliche Grundlagen zur Rückforderung von zu viel bezahltem Strompreis (Arbeitspreis)


Es besteht der begründete Verdacht, dass österreichische Energieanbieter zur Gewinnmaximierung ihren Arbeitspreis sachgrundlos an den aufgrund von Engpässen im Bereich fossiler Energie exponentiell ansteigenden Österreichischen Strompreisindex (kurz: „ÖSPI„) binden, obwohl einheimische Unternehmen wie die Verbund AG aufgrund der Fokussierung auf erneuerbare Energie nicht denselben Preisbildungsmechanismen und daher jedenfalls keinen vergleichbaren Kostensteigerungen unterliegen.

Der ÖSPI wird von der Österreichischen Energieagentur nach einer standardisierten Methode berechnet und zeigt daher an, um wie viel Prozent sich der Einkaufspreis für Strom im kommenden Monat gegenüber der Basisperiode, dem Vormonat und dem Vorjahr auf Grundlage eines fiktiven Beschaffungsverhaltens verändert. Genau diese Großhandelspreise für Strom und Gas sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen. Einheimische Energieanbieter gewinnen jedoch mehrheitlich Strom aus eigenen, nachhaltigen Quellen wie Wind- und Wasserkraft. Die Verbund AG, die über 40% des österreichischen Strombedarfs abdeckt, wirbt beispielsweise explizit damit, dass der von ihr verkaufte Strom zu 100% aus österreichischer Wasserkraft stammt.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer besonderen Inhalts- und Geltungskontrolle, um das Informations- und Interessenungleichgewicht zu Lasten von Verbrauchern auszugleichen. Die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in § 879 Abs 3 ABGB geregelt: Gröblich benachteiligende Klauseln sind nichtig. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich dabei auf Nebenbestimmungen des Vertrags und erfasst nicht die beiderseitigen Hauptleistungspflichten.

Vertragliche Wertsicherungsklauseln (auch Preisgleitklauseln oder Indexklauseln) bezwecken grundsätzlich die Sicherung gegen den Wertverfall einer Forderung. Ein Gläubiger soll auch künftig jenen Betrag erhalten, der wertmäßig der ursprünglichen Geldschuld entspricht, aber nicht mehr.

Die Gefahr einer solchen Forderungsentwertung liegt jedoch nicht vor. Durch die Wertsicherungsklauseln sichern sich die Energieanbieter daher gerade nicht gegenüber global ansteigenden Produktionskosten im Fossilenergiebereich oder den auf kriegsbedingten Engpässen in der Energieversorgung basierenden Mehrkosten ab, da sie diesen Einflüssen mehrheitlich dank nachhaltiger Eigenerzeugung (etwa mittels Wasserkraft) ja überhaupt nicht unterliegen. Für die Bindung an den ÖSPI besteht daher kein sachlicher Rechtfertigungsgrund.
Liegen die kumulativen Voraussetzungen für eine Nichtigkeit einer Vertragsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB vor und kommt es zum Wegfall einer Wertsicherungsklausel, ist der Energieanbieter um den überhöht bezahlten Arbeitspreis ungerechtfertigt bereichert, weshalb dieser zurückgefordert werden kann.

Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für Leistungen, die aufgrund nichtiger Vertragsklauseln erbracht wurden, verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren; die Judikatur zieht jedoch bei wiederkehrenden Leistungen teilweise auch die kurze, dreijährige Verjährungsfrist heran (3 Ob 47/16g = Zak 2016/402).
Ob tatsächlich eine gröbliche Benachteiligung vorliegt und ob Ansprüche verjährt sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Je nach Sachlage kann die erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung für den betroffenen Konsumenten aber wirtschaftlich durchaus attraktiv sein und für dringend benötigte finanzielle Entlastung sorgen.


RA Dr. Friedrich Helml, LL.M. (Duke)
Helml Rechtsanwälte GmbH

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ORF.AT

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