Variable Kredite: Was du wissen solltest
In den letzten Monaten sind die variablen Zinsen für bestehende Kredite erheblich gestiegen, zum Beispiel von 1,75% auf 5,75%. Diese Erhöhungen haben dazu geführt, dass die monatlichen Zahlungen für Zinsen oder Annuitäten (Kreditrückzahlung und Zinsen) stark angestiegen sind. Für viele Kreditnehmer wird der Kredit dadurch nahezu unerschwinglich, was dramatische Folgen haben kann.
Hintergrund zu variablen Krediten
In Österreich wurde in der Vergangenheit bei der Vergabe von Krediten mit variablen Zinssätzen relativ großzügig vorgegangen. Ende 2022 belief sich das Volumen an Wohnbaukrediten auf rund 131 Milliarden Euro, wobei etwa die Hälfte davon variable Zinssätze hatte.
Beim Abschluss von Immobilienkrediten müssen Kreditinstitute strenge gesetzliche Regeln einhalten. Dazu gehört auch die Pflicht zur Aufklärung über die Risiken von variablen Zinsen vor Vertragsabschluss.
Während der Phase niedriger Zinssätze (etwa von 2015 bis 2021) empfahlen Banken oft variable Zinssätze. Seit 2022 sind die variablen Kreditzinsen jedoch gestiegen und haben teilweise die Fixzinsen überholt.
Das bedeutet, dass die Fixzinsen bei bestehenden Krediten mittlerweile niedriger sein können als die steigenden variablen Zinsen.
Seit August 2022 gelten verschärfte Vorgaben der Finanzmarktaufsicht (FMA) für Immokredite. Haushalte dürfen Kredite nur erhalten, wenn die Rückzahlungsraten 40 Prozent des Einkommens nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist der Anteil variabel verzinster Kredite zwischen Frühjahr 2022 und Januar 2023 auf zwei Drittel aller Immobiliendarlehen gestiegen.
Deine Möglichkeiten
Falls du von den steigenden variablen Zinsen betroffen bist, gibt es Wege, wie du deine Situation verbessern kannst. Beratungsplattformen wie „Beratungsfuchs“ bieten Unterstützung und helfen dir, mögliche Optionen wie das Umschulden auf einen festen Zinssatz zu prüfen. Auch die Teilnahme an Sammelklagen gegen Banken, die unzureichend informiert haben oder die vertraglichen Pflichten nicht eingehalten haben, kann eine Möglichkeit sein, um deine Ansprüche durchzusetzen.
Wenn du Fragen zu variablen Krediten hast oder wissen möchtest, wie du dich am besten schützen kannst, zögere nicht, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. So kannst du sicherstellen, dass du alle verfügbaren Optionen nutzt, um deine finanziellen Belastungen zu minimieren.
Unterlagen prüfen
Deine Anfrage wird kostenlos und unverbindlich von spezialisierten Anwälten geprüft. Sollte ein Anspruch möglicherweise bestehen, wirst du weiter von Rechtsexperten und Juristen unserer kooperierenden Partnerkanzleien betreut. Die Einreichung der Vertragsunterlagen ist für dich kostenfrei.
Recht einfordern
Nach erfolgreicher Prüfung durch spezialisierte Anwälte beauftragst du uns mit der Prozesskostenfinanzierung. Du wirst schnellstmöglich darüber informiert, ob dein Fall als „Musterklage“ oder „Sammelklage“ angenommen wird. Nach Annahme werden unsere Anwälte aktiv und setzen dein Recht beim Versicherer durch. In Ausnahmefällen kann es auch zu einer Ablehnung kommen, über die wir dich selbstverständlich informieren.
Geld zurückerhalten
Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, setzen wir deine Ansprüche durch, und du erhältst dein zu viel bezahltes Geld zurück. Im Erfolgsfall erhalten wir das vereinbarte Erfolgshonorar, das sich prozentual am tatsächlich erstrittenen Betrag orientiert und je nach Art der Klage variieren kann. Selbstverständlich wirst du vorher darüber informiert.
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Rechtliche Basis
Während das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) Hypothekarkredite betrifft, regelt das österreichische Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sonstige Kredite an Verbraucher sowie Immobilien- und Hypothekarkredite, die bis zum 20.3.2016 abgeschlossen wurden. Beide Gesetze sollen vorrangig dem Schutz von Verbrauchern dienen.
Für Verbraucherkreditverträge (Kreditvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher) existiert seit 11. Juni 2010 – neben einem umfangreichen, standardisierten Informationskatalog – eine spezielle Erläuterungspflicht des Kreditgebers: Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Verbraucher angemessene Erklärungen zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls durch Erläuterungen der vorvertraglichen Informationen, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug. Dies, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner wirtschaftlichen Lage entspricht (§ 6 Abs 5 VKrG). Auch über allfällige vertragliche Alternativen sollte der Kreditgeber aufklären. Diese zusätzliche Informationspflicht besteht auch ohne ausdrücklichen Aufklärungswunsch des jeweiligen Verbrauchers. Außerdem sollen diese Erläuterungen persönlich erfolgen. Aus dieser allgemeinen vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist abzuleiten, dass bei Verbraucherkreditverträgen eine allgemeine Rechtspflicht besteht, den potentiellen Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben könnten. Ergibt die Kreditprüfung erhebliche Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers, so hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken hinzuweisen (§ 7 Abs. 2 VKrG).
Am 21.3.2016 trat das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz in Kraft; dies in Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie (WIKRL-RL 2014/17/EU). Dieses Gesetz umfasst folgende Kreditverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher:
Hypothekarkredite: Das sind Kredite, die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden.
Immobilienkredite: Das sind Kredite, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind. Unter „Erhaltung von Eigentumsrechten“ ist nicht eine faktische Instandhaltung, wie zB eine Renovierung zu verstehen, sondern die Erhaltung der rechtlichen Position. Dazu gehört beispielsweise die Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung, welche dazu dient, dem Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Aufteilung das Eigentumsrecht an der Liegenschaft zu erhalten.
Auch das HIKrG sieht zahlreiche Informations- und Erläuterungspflichten, eine Kreditwürdigkeitsprüfung sowie ein besonderes Rücktrittsrecht vor. Das HIKrG regelt besonders auch die Notwendigkeit zur frühzeitigen Erhebung der genauen Bedarfslage der potenziellen Kreditnehmer. Darüber hinaus sind die Interessenten über die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Kreditaufnahme zu informieren bzw. welche Kredit- und Rückzahlungsmodelle erhältlich sind. Banken müssen sich bereits vor Abschluss des Kreditvertrags genau mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auseinandersetzen. Kredite dürfen nur dann vergeben werden, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung ergibt, dass die vollständige Kreditrückzahlung wahrscheinlich ist. Vor Abschluss eines Kreditvertrages sind dem Kreditnehmer umfangreiche vorvertragliche Informationen mittels ESIS-Merkblattes zur Verfügung zu stellen. Das ESIS-Merkblatt erhält unter anderem Informationen zu Hauptmerkmalen des Kredits, Zinssatz und Kosten (effektiver Jahreszins), Häufigkeit und Anzahl sowie Höhe der Ratenzahlungen, das Beispiel eines Tilgungsplanes, Rechte des Kreditnehmers und die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Seit August 2022 gelten folgende Kredit-Kriterien für einen Wohnungskauf:
Eigenkapitalquote von 20 Prozent (künftig müssen Kreditnehmer mindestens 20 Prozent des Kaufpreises (inklusive Nebenkosten) in Form von Eigenkapital nachweisen können).
Maximale Kreditrate von 40 Prozent des Nettoeinkommens (die Kreditrate darf maximal 40 Prozent des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens betragen).
Maximale Kreditlaufzeit von 35 Jahren (die Laufzeit des Kredits darf 35 Jahre nicht mehr übersteigen).
Generell betont der OGH zwar die Eigenverantwortung des Kunden bei der Kreditaufnahme, allerdings treffen die Bank grundsätzlich vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, deren Umfang nach herrschender Auffassung von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäfts abhängt; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht (8 Ob 66/12g; RIS-Justiz RS0026135)
Stellt nunmehr ein Gericht fest, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Empfehlungen der FMA, Kreditinstitute ihrer Aufklärungspflicht (etwa mangels erfolgter Bedarfsanalyse oder fehlender Darstellung vertraglicher Alternativen) nicht nachgekommen sind, könnte dies zu einer Haftung der Kreditinstitute für Schäden führen, die dem Kunden durch einen Vertragsabschluss entstanden sind, der im Vertrauen auf unvollständige oder falsche Informationen erfolgte.
Dies bedarf jedoch stets einer Prüfung des Einzelfalles, da Umfang und Inhalt der Beratungspflichten stets von den jeweiligen Umständen und den Interessen im konkreten Fall abhängig sind (7 Ob 17/19d). Ebenso ist der Wissensstand des jeweiligen Kunden und dessen Mitwirkung zu berücksichtigen. Wenn etwa die in den Vertragsinformationen enthaltenen Risikohinweise trotz Bereitstellung durch die Bank kundenseitig nicht gelesen oder nicht berücksichtigt wurden, hat der Kunde ein Mitverschulden an einem allfällig entstandenen Schaden zu tragen (7 Ob 106/19t), sofern keine ausdrückliche gegenteilige Belehrung erfolgte.
Ausgehend von einer unrichtigen oder unvollständigen Belehrung könnten betroffenen Konsumenten Ansprüche auf vollständigen oder teilweisen Ersatz des erlittenen Zinsschadens zustehen. „Zinsschaden“ meint alle finanziellen Nachteile, die sich für den Konsumenten dadurch ergeben, dass er einen Kredit mit variabler Verzinsung abgeschlossen hat, weil er nicht (vollständig) über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurde, und aufgrund der gestiegenen Leitzinse nun erheblich teurer verzinst ist, als dies der Fall wäre, wenn zum Kreditaufnahme-Zeitpunkt ein Kredit mit Fixzinssatz abgeschlossen worden wäre.
RA Dr. Friedrich Helml, LL.M. (Duke)
ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH
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